Rechtsprechung
BVerwG, 13.02.1959 - IV C 5.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Genehmigung der Einleitung eines Ausschließungsverfahrens durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens i.R.d. Lastenausgleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 28.11.1956 - III LA 280/56
- BVerwG, 28.02.1957 - IV C 5.57
- BVerwG, 13.02.1959 - IV C 5.57
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.06.1957 - III C 93.57
Feststellung von Kriegssachschäden
Auszug aus BVerwG, 13.02.1959 - IV C 5.57
Im Urteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57 - ist ausgesprochen, daß eine Genehmigung der Einleitung eines Ausschließungsverfahrens durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - möglich sei, auch wenn sie erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt werde, vorausgesetzt, daß sie hinreichend deutlich zum Ausdruck komme.Hierüber könnten durchaus Zweifel bestehen, da das Antragserfordernis des § 360 Abs. 2 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, wie in der Entscheidung vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57 - zutreffend bemerkt wird, gerade den Zweck haben soll, den VIA in die Lage zu versetzen, die unsachgemäße Einleitung eines Ausschließungsverfahrens zu verhindern, und umgekehrt, ihn zu befähigen, ein solches Verfahren in Gang zu setzen.
- BVerwG, 21.03.1958 - IV C 340.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.02.1959 - IV C 5.57
Wenn also daran festzuhalten ist, daß die Antragsberechtigung, je nach dem Stadium eines Ausgleichs- oder Feststellungsverfahrens, im Gesetz bewußt unterschiedlich geregelt ist, so widerspricht diese Auffassung nicht etwa der im Urteil vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 340.56 - vertretenen Ansicht, der VIA könne die Ausschließung auch von noch nicht bewilligten Leistungen beantragen.
- BVerwG, 19.09.1962 - IV C 70.61
Verhältnismäßigkeit der völligen Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen bei …
Von bewilligten Ausgleichsleistungen kann nur auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ausgeschlossen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 5.57).Zwar kommt dem Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insofern eine besondere Bedeutung zu, als er für eine Ausschließung bereits bewilligter Leistungen erforderlich ist (BVerwG IV C 5.57 in ZLA 59, 311).
- BVerwG, 14.10.1959 - IV C 196.57
Rechtsmittel
Im Urteil vom 13. Februar 1959 - BVerwG IV C 5.57 - ZLA 59, 311 hat der Senat zum Antragsrecht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds die Ansicht vertreten, sein Antrag sei eine wesentliche Voraussetzung für die Ausschließung eines Geschädigten von bereits zuerkannten Leistungen. - BVerwG, 26.08.1959 - IV C 213.57
Rechtsmittel
Denn auf etwas anderes als auf die Befugnis nach § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG bzw. § 41 Abs. 4 FG konnte sich die Erklärung des VIA gar nicht beziehen (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1959 - BVerwG IV C 5.57 -).